Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 22.04.1968 – VI OE 8/68
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0422.VI.OE8.68.0A
Leitsatz
1. Eine Klage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage, sondern eine sonstige Leistungsklage, für welche die §§ 68 ff. VwGO nicht gelten.
2. Ist in einem Wiedergutmachungsbescheid ein Teilbetrag des festgesetzten Ruhegehalts einbehalten worden und ist dieser Bescheid unanfechtbar geworden, so kann nicht die Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangt werden.
Zitierte Vorschriften
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