Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 21.04.1969 – VI OE 51/68
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:0421.VI.OE51.68.0A
Leitsatz
1. Soweit eine Regelung der Verkündung von Ortsrecht bestimmt, daß die öffentliche Bekanntmachung im Wege des Aushangs erfolgt, ist sie nur dann rechtswirksam, wenn auch Ort und Zeit (Dauer) des Aushangs festgelegt sind.
2. Eine sogenannte kumulative Regelung der Verkündung von Ortsrecht (= Verkündung in mehreren Verkündungsformen) ist zulässig.
3. Eine kumulative Verkündungsregelung liegt dann nicht vor, wenn die Verkündung nur in einer einzigen Verkündungsform erfolgen und lediglich zusätzlich noch in anderer Weise auf diese Verkündung hingewiesen werden soll.
4. Ist bei einer kumulativen Verkündungsregelung eine der mehreren Teilregelungen rechtsunwirksam, so ist grundsätzlich anzunehmen, daß die gesamte Regelung unwirksam ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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