Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 01.09.1969 – VI OE 179/68
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:0901.VI.OE179.68.0A
Leitsatz
Zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Familiennamens: Bei Anträgen auf Änderung des Familiennamens ehelicher Kinder kann entsprechend Abschnitt III Nr. 5 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum NÄG auch dann entgegengekommen werden, wenn die geschiedene Mutter, die gemäß § 1355 Satz 2 BGB ihren vom Familiennamen des Vaters abweichenden (durch die Anfügung ihres Mädchennamen entstandenen) Doppelnamen als Familiennamen weiterführt, diesen Familiennamen auch für ihre Kinder wünscht, weil sie mit diesen in Familiengemeinschaft lebt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Hessen in VI OE 179/68 entschieden?“