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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 14.07.1969 – VI OE 174/68

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0714.VI.OE174.68.0A

Leitsatz

1. Über die Frage, ob in einer Rechtsnorm für den Bürger ein bestimmtes Verbot (ohne Erlaubnisvorbehalt) enthalten ist oder nicht, kann nicht im Wege einer Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis), sondern nur im Wege der Feststellungsklage entschieden werden.

2. Ein Schreiben der Behörde, durch welches der Bürger lediglich darauf hingewiesen wird, daß in einer Rechtsnorm ein bestimmtes Verbot enthalten sei, stellt keinen Verwaltungsakt dar.

3. Einzelfall zu der Frage, in welcher Höhe der Namenszug eines Grabmalherstellers am Grabmal angebracht werden kann, um "unauffällig" zu sein.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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