Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 19.05.1969 – VI OE 154/68
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:0519.VI.OE154.68.0A
Leitsatz
1. Die form- und fristgerechte Einlegung eines erforderlichen Widerspruchs ist eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt.
2. Ein nicht handschriftlich unterzeichneter Widerspruch ist nur dann als schriftlich zu behandeln, wenn dieses Schriftstück für sich allein oder in Verbindung mit beigefügten Schriftstücken hinreichend sicher, also ohne Rückfrage oder Beweiserhebung erkennen läßt, daß es von dem Absender herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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