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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 27.01.1969 – VI OE 142/68

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0127.VI.OE142.68.0A

Leitsatz

Ist bei einem Beamten, der die dienstlichen Obliegenheiten einer höherwertigen Planstelle wahrnimmt, nach Erfüllung der für die Gewährung einer Stellenzulage erforderlichen Jahresfrist eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit eingetreten, so beginnt danach keine neue Jahresfrist zu laufen, wenn der Beamte wieder auf dieselbe Planstelle zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich die Obliegenheiten einer anderen Planstelle wahrgenommen zu haben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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