Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 30.07.1968 – VI OE 136/68
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0730.VI.OE136.68.0A
Leitsatz
1. Verlangt das Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von dieser eine Leistung, die mit dem der Körperschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis im Zusammenhang stehen würde, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Wenn die Leistung nicht in dem Erlaß eines Verwaltungsakts bestehen würde, so handelt es sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage.
2. Es besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf Rechtsschutzgewährung in der Form, daß kostenlos ein Rechtsanwalt für einen Zivilprozeß gestellt wird, wenn keine dahingehende Gesetzesvorschrift besteht und die Körperschaft sich bisher immer auf die Durchführung einer Rechtsberatung beschränkt hat.
3. Ein nicht eindeutig als Klage zu verstehenden Schriftsatz ist jedenfalls dann nicht als Klage aufzufassen, wenn diese Klage erkennbar unzulässig wäre; er gibt allenfalls Anlaß zur Rückfrage.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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