Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 09.09.1968 – VI OE 134/68
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0909.VI.OE134.68.0A
Leitsatz
1. Eine Dienstpostenbewertung ist nicht erst dann erfolgt, wenn das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntgegeben ist.
2. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand keine Rechtspflicht, das Ergebnis der Bewertung dem Dienstposteninhaber bekanntzugeben.
3. Bei der nach den "Vorläufigen Richtlinien" erfolgten Dienstpostenbewertung in Hessen bestand auch im Falle der Höherbewertung eines Dienstpostens und einer sich anschließenden Stellenanhebung kein dahingehender Rechtsanspruch des Dienstposteninhabers, auf seinem Dienstposten zu verbleiben und entsprechend der Stellenanhebung befördert zu werden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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