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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 25.03.1968 – VI OE 12/68

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0325.VI.OE12.68.0A

Leitsatz

1. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden muß und nur nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung, also nicht unter Zurückgreifen auf den allgemeinen Fürsorgeanspruch, gezahlt und gefordert werden darf (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.07.1967 VI C 43.67 -).

2. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann einen Dienstherrn in keinem Fall zu einer Maßnahme verpflichten, durch die er eine Gesetzesvorschrift verletzen würde.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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