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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 27.01.1969 – VI OE 102/68

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0127.VI.OE102.68.0A

Leitsatz

1. Der Verpächter eines Molkereibetriebes wird durch die behördliche Regelung der Liefer- und Annahmebeziehungen zu der verpachteten Molkerei nicht in seinen Rechten berührt.

2. Die Zusammenlegung von zwei Molkereibetrieben desselben Inhabers an einer einzigen Betriebsstätte stellt eine Betriebsverlegung dar, die die bestehenden Liefer- und Annahmebeziehungen unberührt läßt.

3. Die Umwandlung einer Molkerei in eine Milchsammelstelle kann nur dann wie eine Betriebsverlegung behandelt werden, wenn diese Milchsammelstelle als Außenstelle einer bestimmten anderen Molkerei desselben Inhabers tätig wird.

4. Die Erhitzung von Milch gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 der 1. AVO zum MilchG ist noch keine Bearbeitung von Milch i.S. von § 29 dieser Verordnung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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