Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 11.09.1969 – V OE 76/67
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:0911.V.OE76.67.0A
Leitsatz
1. Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der städtischen Müllabfuhr wird von dem anschluß- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümers erhoben.
2. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist keine von dem Umfang der Anmeldung abhängige variable Größe.
3. Der Anschluß- und Benutzungszwang umfaßt den gesamten abfuhrfähigen Müll auf dem gesamten Grundstück.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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