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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 20.03.1969 – V OE 120/67

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0320.V.OE120.67.0A

Leitsatz

1. Die Vergnügungssteuer ist eine Verbrauchssteuer und unterliegt deshalb der einjährigen Verjährung gemäß §§ 27 HVStG, 144 AO.

2. Die Stundung im abgabenrechtlichen Sinne ist die Hinausschiebung der Fälligkeit einer Abgabe. Sie erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen, begünstigenden und konstitutiven Verwaltungsakt.

3. Zur Stundung von Vergnügungssteuern.

4. Eine Stundung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 AO widerrufbar. 5. Zur Frage, ob eine "vorläufige" Stundung einen Widerrufsvorbehalt enthält.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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