Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 17.06.1993 – TK 454/93

Fehlende Antragsbefugnis des - zu Recht - nicht am Stufenverfahren beteiligten Personalrates im Beschlußverfahren
Spruchkörper
Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1993:0617.TK454.93.0A
Normenkette
§ 69 Abs. 2 BPersVG, § 69 Abs. 3 S. 4 BPersVG

Gründe

Randnummer 1

I.

Der Antragsteller sucht die Feststellung zu erreichen, daß die Zustimmung zu einer Versetzung wirksam verweigert worden sei.

Randnummer 2

Der Beteiligte zu 1 erbat mit Schreiben vom 17. Januar 1990 die Zustimmung zur Versetzung des Zolloberinspektors B., die der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 1990 ablehnte. Das Ablehnungsschreiben ging dem Beteiligten zu 1 am 6. März 1990 zu. Unter dem 13. März 1990 legte dieser die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG dem Bundesminister der Finanzen vor, der den Beteiligten zu 3, den bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat, beteiligte. Dieser lehnte die Zustimmung mit Schreiben vom 11. März 1991 ebenfalls ab. Daraufhin teilte der Bundesminister der Finanzen ihm unter dem 25. April 1991 mit, er habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich einer der in dem Katalog des § 77 Abs. 2 BPersVG enthaltenen Verweigerungsgründe ergebe, so daß keine wirksame Zustimmungsverweigerung vorliege.

Randnummer 3

Der Antragsteller hat am 3. September 1991 das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Bundesminister der Finanzen habe das Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen. Dadurch würden auch seine, des Antragstellers, Interessen berührt. Er hat zunächst beantragt, festzustellen, daß der Hauptpersonalrat beim Bundesminister der Finanzen und der Antragsteller wirksam begründet im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG ihre Zustimmung zur Versetzung des ZOI B. vom HZA G an das HZA F. -F und des ZAM S. vom HZA G an die OFD F. verweigert haben, hilfsweise festzustellen, daß die Versetzung des ZOI B. vom HZA G an das HZA F. -F und des ZAM S. vom HZA G an die OFD F durch den Oberfinanzpräsidenten trotz des nicht fortgesetzten Beteiligungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

Randnummer 4

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller beantragt

Randnummer 5

festzustellen, daß die Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen durch den Beteiligten zu 3 endgültig verweigert worden sei,

Randnummer 6

hilfsweise festzustellen,

Randnummer 7

daß die Versetzung der Beamten durch den Beteiligten zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze.

Randnummer 8

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt,

Randnummer 9

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 10

Sie haben die Ansicht vertreten, durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens könnten allenfalls Rechte des Hauptpersonalrats als Stufenvertretung verletzt sein.

Randnummer 11

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1992 festgestellt, daß der Antragsteller seine Zustimmung zu der vom Beteiligten zu 1 beabsichtigten Versetzung des Zolloberinspektors B. an das Hauptzollamt F endgültig verweigert habe. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf den Verlauf des Stufenverfahrens komme es nicht an, denn die schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 2. März 1990 sei am gleichen Tage dem Beteiligten zu 1 zugegangen. Die Vorlagefrist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sei deswegen am 12. März 1992 abgelaufen, so daß die Vorlage des beteiligten Dienststellenleiters vom 13. März 1990 verspätet erfolgt sei.

Randnummer 12

Gegen den am 25. Januar 1993 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1 am 24. Februar 1993 Beschwerde eingelegt, die er am 23. März 1993 begründet hat. Er trägt vor, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 2. März 1990 sei dem Beteiligten zu 1 nach dem Eingangsvermerk erst am 6. März 1990 zugegangen. Infolgedessen sei die Angelegenheit nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG fristgerecht dem Bundesminister der Finanzen zugeleitet worden. Was den Ablauf des Stufenverfahrens betreffe, habe der Antragsteller keine Rechtsstellung, aufgrund der er befugt sei, Feststellungen in bezug auf das Stufenverfahren treffen zu lassen. Insoweit könne er keine Beeinträchtigung eigener Beteiligungsrechte geltend machen.

Randnummer 13

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

Randnummer 14

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1992 IX/V K 5014/91 insoweit abzuändern, als dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde und diesen insgesamt zurückzuweisen.

Randnummer 15

Der Beteiligte zu 2 hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Randnummer 16

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer 17

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 18

Er räumt ein, daß sein Schreiben vom 2. März 1990 erst am 6. März 1990 dem Beteiligten zu 1 zugegangen sei, meint aber berechtigt zu sein, einen vermeintlich fehlerhaften Abbruch des Stufenverfahrens rügen und feststellen lassen zu können.

Randnummer 19

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Randnummer 20

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend klargestellt haben, daß das Zustimmungsverweigerungsschreiben des Antragstellers vom 2. März 1990 dem Beteiligten zu 1. erst am 6. März 1990 zugegangen ist, läßt sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht aufrechterhalten, daß die Zustimmungsverweigerung das Mitbestimmungsverfahren beendet habe. Mit dem Vorlageschreiben vom 13. März 1990 (dem 5. Arbeitstag nach Zugang der Zustimmungsverweigerung) ist die Frist des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG eingehalten und das Stufenverfahren rechtzeitig in Gang gesetzt worden. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben worden ist, fehlt danach die tatsächliche Grundlage. Nachdem der Beteiligte zu 1 die Angelegenheit unter Wahrung der Frist des § 69 Abs. 3 BPersVG dem Beteiligen zu 2 als übergeordneter Dienststelle vorgelegt hat, ließ sich nicht davon ausgehen, daß das Beteiligungsverfahren durch die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers beendet worden war. Davon gehen der Antragsteller und der Beteiligte zu 1 in der Beschwerdeinstanz aus und haben infolgedessen nur noch wegen des Hilfsantrages darüber gestritten, ob durch den Abbruch des Stufenverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Versetzung des Zolloberinspektors B. verletzt worden ist.

Randnummer 21

Der Hilfsantrag festzustellen, daß durch die Versetzung des Beamten B. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden sei, kann keinen Erfolg haben. Er ist allerdings Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, obwohl sich die Beschwerde gegen den Hauptantrag richtet, denn der Antragsteller verfolgt ihn im Beschwerdeverfahren weiter, um das Ziel zu erreichen, auf das seine Anträge ausgerichtet waren, nämlich die Feststellung, die Versetzung des Zolloberinspektors B. sei wegen Verletzung seines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts unzulässig. Diese Feststellung läßt sich nicht treffen.

Randnummer 22

Nachdem klargestellt worden ist, daß der Beteiligte zu 1 die Angelegenheit dem Beteiligten zu 2 rechtzeitig vorgelegt hat und infolgedessen das Stufenverfahren eingeleitet worden ist, ist der Teil des Mitbestimmungsverfahrens, an dem der Antragsteller beteiligt war, beendet. Im Stufenverfahren sind gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 BPersVG allein der Leiter der jeweiligen übergeordneten Dienststelle und die bei dieser Behörde gebildete Stufenvertretung beteiligt. Das verkennt auch der Antragsteller nicht. Soweit er jedoch seinem ursprünglichen Hauptantrag entsprechend geltend gemacht, daß die erforderliche personalvertretungsrechtliche Zustimmung im Stufenverfahren durch den Hauptpersonalrat endgültig verweigert worden und das Stufenverfahren zu Unrecht abgebrochen worden sei, fehlt ihm für den mit dieser Begründung gestellten Antrag die Antragsbefugnis.

Randnummer 23

Die Antragsbefugnis in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren setzt voraus, daß der Antragsteller eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1980 6 P 11.79 BVerwGE 61, 251 = PersV 1981, 509, und vom 4. April 1985 6 P 37.82 PersV 1987, 155; vgl. auch BAG, Beschluß vom 18. August 1987 1 ABR 65/86 BAGE 56, 44). Eine derartige personalvertretungsrechtliche Rechtsposition hat der Antragsteller nicht mehr, nachdem das Stufenverfahren eingeleitet worden und damit die personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen auf die Stufenvertretung übergegangen sind. Der Personalrat des Ausgangsverfahrens ist am Stufenverfahren nicht mehr beteiligt. Sein Interesse daran, daß das Verfahren in seinem Sinne ausgeht, vermittelt ihm keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition im Stufenverfahren. Im Stufenverfahren hat allein die Stufenvertretung die Rechte der Personalvertretung wahrzunehmen. Falls diese der Ansicht ist, das Stufenverfahren sei zu Unrecht abgebrochen worden, ist sie befugt, im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren eine entsprechende Feststellung zu beantragen. Falls sie Erfolg hat, ist die Angelegenheit im Stufenverfahren weiter zu führen und nicht etwa unter Beteiligung der Personalvertretung, deren Zustimmungsverweigerung zu dem Stufenverfahren geführt hat.

Randnummer 24

Auch der Umstand, daß es dem Beteiligten zu 1, dessen personalvertretungsrechtlicher Partner der Antragsteller ist, obliegt, die Versetzung des Zolloberinspektors B. anzuordnen, ändert daran nichts. Nach der Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts hat der Antragsteller weder einen Anspruch darauf, das Stufenverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen, noch kann er verlangen, daß Maßnahmen unterbleiben, hinsichtlich der im Stufenverfahren möglicherweise fehlerhaft verfahren worden ist. Sein Beteiligungsrecht beschränkt sich auf das Mitbestimmungsverfahren und zwar den Teil, an dem er selbst und der Dienststellenleiter beteiligt sind. Sobald eine Stufenvertretung mit einer Maßnahme befaßt ist, zu der der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hat, tritt sie in alle Aufgaben und Befugnisse ein, die sonst dem Personalrat zustehen (vgl. zu § 82 Abs. 1 BPersVG Hess.VGH, Beschluß vom 10. Oktober 1984 BPV TK 1499/84 ZBR 1985, 286).

Randnummer 25

Soweit der Antragsteller aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Beschluß vom 27. Juli 1979 6 P 38.78 Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 3 = PersV 1981, 162), etwas anderes entnehmen will, findet sich dafür in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein Beleg. Der Beschluß vom 27. Juli 1979 betraf Mitbestimmungsangelegenheiten, die nicht in das Stufenverfahren gelangt sind und an denen deswegen noch der für die Maßnahmen zuständige Dienststellenleiter und die von ihm zu beteiligende bei der Dienststelle gebildete Personalvertretung beteiligt waren. Auch soweit in der Entscheidung der Teil behandelt wird, der die Beteiligungsfähigkeit im Beschlußverfahren betrifft (abgedruckt in PersV 1981, 163), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, daß der am Mitbestimmungsverfahren nicht beteiligte Bundesminister der Verteidigung mangels einer sich aus dem materiellen Recht ergebenden Rechtsstellung im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren nicht zu beteiligen war.

Randnummer 26

Danach ist davon auszugehen, daß der Antragsteller, der im Stufenverfahren weder beteiligt noch zu beteiligen war, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren als materiell-rechtlich nicht Betroffener nicht befugt ist, vermeintliche Verletzungen von Rechten feststellen zu lassen, die nur den im Stufenverfahren Beteiligten zustehen können.

Randnummer 27

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzlich bedeutsam erscheint, ob eine Personalvertretung, die ihre Zustimmung zu einer Maßnahme wirksam verweigert hat, in ihren Rechten durch den vermeintlich fehlerhaften Abbruch des anschließenden Stufenverfahrens verletzt sein kann.

Zitierte Vorschriften

§ 69 BPersVG, § 77 BPersVG, § 82 BPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VGH Hessen in TK 454/93 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten