Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 13.08.1965 – R IV 4/64
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0813.R.IV4.64.0A
Leitsatz
1. Anordnungen der Regierungspräsidenten, durch die Landschaftsteile gem. §§ 5, 19 Abs. 1 RNatG, § 13 Abs. 3 DVO/RNatG unter Schutz gestellt werden (Landschaftsschutzverordnungen), bedürfen der Verkündung.
2. Auch derjenige Teil einer Landschaftsschutzverordnung, der ihren räumlichen Geltungsbereich festsetzt, ist zu verkünden. Der in § 13 Abs. 2 DVO/RNatG zugelassene Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte Landschaftsschutzkarte verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und ist daher ungültig.
3. Die gem. § 13 Abs. 2 DVO/RNatG vor Erlass der Anordnung erfolgte Auslegung der Landschaftsschutzkarte mit der Bekanntmachung, daß bis zum Ablauf der Auslegungszeit Einspruch erhoben werden könne, stellt keine Verkündung des Geltungsbereichs der Norm dar.
Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, U. v. 28.11.1963, BVerwGE 17, 192; HessVGH, U. v. 17.04.1964 OS IV 31/61, 25.09.1964 OS IV 3/64, 18.12.1964 OS IV 10/64 -.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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