Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 29.06.1967 – OS V 65/65
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0629.OS.V65.65.0A
Leitsatz
1. Die Einfuhrstelle für Zucker hat die Preisangleichung nach § 9 des Zuckergesetzes auch für eingeführten Rohr-Rohzucker, der zum unmittelbaren Verbrauch (Reformhäuser) und zur Verarbeitung in der Lebensmittel- und Tabakindustrie bestimmt ist, durchzuführen, (Bestätigung der Rspr. des Senats seit Urteil vom 23.07.1959 OS V 133/56, AWD 60, 19).
2. Die Festsetzung des Übernahmepreises in Höhe des Abgabepreises verstößt gegen den Sinn und Zweck des § 9 des Zuckergesetzes, wenn durch diese Preisfestsetzung die Gestehungskosten des Einführers (Einkaufspreis und notwendige Einfuhr- und Einfuhrnebenkosten) nicht gedeckt werden können. Eine Erstattung von Unterschiedsbeträgen kann dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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