Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 15.09.1967 – OS V 47/64
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0915.OS.V47.64.0A
Leitsatz
1. Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig.
2. Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet.
Zitierte Vorschriften
§ 49 VGG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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