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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 15.09.1967 – OS V 47/64

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0915.OS.V47.64.0A

Leitsatz

1. Die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 21 BVerwGG erhobene Klage ist unzulässig.

2. Einreichen der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 49 Satz 2 VGG) dient nur der Wahrung der Klagefrist; die Rechtshängigkeit wird dadurch nicht begründet.

Zitierte Vorschriften

§ 49 VGG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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