Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 25.03.1965 – OS V 46/63
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0325.OS.V46.63.0A
Leitsatz
1. Die Einfuhrstelle für Zucker konnte bei der Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Abgabepreises für eingeführten Rohzucker nach § 9 ZuckerG die durchschnittlich in der Importstufe anfallenden Finanzierungskosten als notwendige Kosten der Einfuhr berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieses Kostenfaktors in ihrer Bekanntmachung (Ausschreibung) Nr. 70 vom 24. März 1959 steht dem nicht entgegen.
2. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass für denjenigen Teil des Abgabepreises, der auf den bis zum Tage vor der Freigabe des Fertigprodukts gestundeten Abschöpfungsbetrag entfällt, Finanzierungskosten bei der Endabrechnung zugunsten des Importeurs nicht berücksichtigt wurden, da ein Finanzierungsaufwand insoweit nicht entstanden sein konnte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Hessen in OS V 46/63 entschieden?“