Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 16.06.1966 – OS V 4/66
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:0616.OS.V4.66.0A
Leitsatz
Aus dem Generalvergleich stehen einer Firma nur dann Erstattungsansprüche zu, wenn sie die ihnen zu Grunde liegenden Verwaltungsakte fristgerecht angefochten hat. Ein innerhalb der Widerspruchsfrist (-bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Jahresfrist-) eingereichter Erklärungs- und Errechnungsbogen wird als Widerspruch gewertet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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