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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 27.01.1966 – OS V 4/62

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:0127.OS.V4.62.0A

Leitsatz

1. Das zuständige Gemeindeorgan (Stadtverordnetenversammlung) muss jährlich über Schlachthofgebühren, Ausgleichsabgaben, Freistellung des Verarbeitungsfleisches beschließen (§ 1 Abs. 1, 5 und 10 Gebührenges.; § 2 Abs. 3 AusgleichsabgabenVO).

2. Die in § 1 Abs. 10 Gebührenges. getroffene Verwendungsbestimmung hat die Bedeutung einer Veranschlagungsmaxime. Diese wird verletzt, wenn Haushaltsschätzung und Tarifgestaltung nicht darauf ausgerichtet sind, dass Ausgleichsabgaben nur zulässig sind bis zu dem Gesamtaufkommen, das erforderlich ist, um fortschrittliche Schlachthausanlagen zu unterhalten und die Ausnutzung des Schlachthauses nicht unter eine betriebswirtschaftlich vertretbare Grenze absinken zu lassen.

3. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, in ihrer Ausgleichsabgabenordnung Bestimmungen über die Freistellung von Verarbeitungsfleisch vorzusehen. Es reicht aus, wenn die nach § 1 Abs. 5 Gebührenges. erforderlichen Erwägungen über die Gebührenerhebung für das betreffende Rechnungsjahr richtig gestellt worden sind und die Notwendigkeit der Ausgleichsabgabe nach § 1 Abs. 10 Gebührenges. eingeschlossen und damit zugleich die Möglichkeit der Freistellung für das betreffende Rechnungsjahr verneint haben.

4. Anschluss an BVerwGE 7, 305; 15, 240; 16, 87; Urteil vom 27. Oktober 1961 in Buchholz BVerwG 401.82 Nr. 7).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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