Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 05.05.1966 – OS V 357/62
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:0505.OS.V357.62.0A
Leitsatz
1. Durch rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten wird die Antragsfrist auch zugunsten des Legalzessionars gewahrt, wenn der unmittelbar Geschädigte bei der Antragstellung Angaben gemacht hat, aus denen die Behörde auch auf die Anspruchsberechtigung des Legalzessionars schließen konnte.
2. Dem Legalzessionar steht eine Entschädigung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG zu, wenn der unmittelbar Geschädigte die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG erfüllt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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