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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 14.06.1965 – OS V 20/60

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:0614.OS.V20.60.0A

Leitsatz

1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt.

2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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