Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Beschluss vom 14.06.1965 – OS V 20/60
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0614.OS.V20.60.0A
Leitsatz
1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt.
2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Hessen in OS V 20/60 entschieden?“