Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 04.11.1965 – OS V 17/65
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:1104.OS.V17.65.0A
Leitsatz
1. Die Durchführung des Härteausgleichs nach § 40 BesAbgeltG fällt in die Zuständigkeit der Länder.
2. Die Grenze der Ermächtigung des § 40 BesAbgeltG liegt einmal in dem Begriff "Besatzungsschäden", zum anderen in dem Begriff "besondere Härte". Dies sind auch die Grenzen des behördlichen Ermessens.
3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen. Nicht jede Härte rechtfertigt einen Härteausgleich; es muss sich um einen "besonderen" Härtefall handeln.
4. In der auf schuldhafter Fristversäumung beruhenden Rechtsfolge ist keine besondere Härte zu sehen, sondern nur die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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