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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 06.09.1967 – OS IV 93/65

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0906.OS.IV93.65.0A

Leitsatz

1. Die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde auf eine sogenannte Voranfrage ist ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 25.11.1966 OS 22/62 u. v. 13.12.1966 OS IV 114/65 -).

2. Die Entscheidung der Gemeinde über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG ist ein Verwaltungsakt (st. Rspr. des Senats, s. Urt. v. 02.08.1963 DÖV 1964, 744, v. 25.02.1966 OS IV 7/62 und v. 13.05.1966 OS IV 41/1966; abw. BVerwG. Verweigert die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliches Einverständnis, so ist schon aus diesem Grunde die Ablehnung des Bauantrags durch die Baugenehmigungsbehörde gerechtfertigt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeinde kann im Verwaltungsstreitverfahren über die Ablehnung der Baugenehmigung nicht mit überprüft werden.

3. Zur Bedeutung eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung der öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG.

4. Für die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG ist die natürliche Bestimmung des Bodens und seine Nutzung wesentlich (Anschluß an Urteil des Senats vom 08.07.1965, HessVGRspr. 1966, 11).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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