Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 28.07.1967 – OS IV 9/66
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV9.66.0A
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr. des Senats).
2. Durch § 29 Abs. 3 S. 1 HBO n.F. ist gegenüber § 29 Abs. 1 HBO a.F., soweit diese Vorschrift den Schutz vor Verunstaltungen bezweckte, keine sachliche Änderung eingetreten.
3. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage (st. Rspr. des Senats).
4. Zur Auslegung des Begriffs "Anlage der Außenwerbung" in § 29 Abs. 3 HBO n.F. (wie Urt. des Sen. v. 07.06.1967 OS IV 89/66 -).
Zitierte Vorschriften
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