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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 31.05.1968 – OS IV 86/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0531.OS.IV86.66.0A

Leitsatz

1. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage hängt nicht allgemein davon ab, daß der Grundstückseigentümer durch das Bauvorhaben des Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt ist.

2. Zur Frage, ob nach § 13 Abs. 4 RGaO die Grenzbebauung durch eine Garage, deren Dach als begehbare Terrasse ausgestaltet ist, ausnahmsweise zugelassen werden kann.

3. Einzelfall mit der Frage, ob durch eine an der Grundstücksgrenze errichtete Garage mit aufgesetzter Terrasse die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen und Freiflächen auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet ist.

4. Das öffentliche Baurecht kennt kein Recht des Grundstückseigentümers auf Freiheit seines Grundstücks von Einblicken durch den Nachbarn (st. Rspr. d. Sen.).

5. Die Vorschrift in § 36 Abs. 4 Nr. 1 HBO, daß Außenwände, die von Außenwänden anderer Bauwerke oder der Grundstücksgrenze weniger als 2,50 m entfernt sind, als Brandwand hergestellt werden müssen, bezieht sich nicht auf Wände, die im rechten Winkel zur Außenwand eines anderen Bauwerks oder zur Grundstücksgrenze stehend errichtet werden sollen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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