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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 09.12.1966 – OS IV 83/64

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:1209.OS.IV83.64.0A

Leitsatz

1. Zur Frage, ob der Zulässigkeit einer Klage der Verwaltung gegen den Bürger der Umstand entgegensteht, dass die Verwaltung früher in einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt den jetzt von ihr geltend gemachten Anspruch verneint hatte.

2. Zur Frage der Zulässigkeit eines In-sich-Verwaltungsaktes.

3. Eine Klage der Verwaltung gegen den Bürger ist unzulässig, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, den die Verwaltung im Wege des Verwaltungsakts verfolgen kann.

4. Für eine Klage der Straßenbauverwaltung gegen den Bürger auf Ersatz von Aufwendungen zur Unterhaltung eines Wassergrabens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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