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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 07.10.1966 – OS IV 78/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:1007.OS.IV78.66.0A

Leitsatz

1. Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG zuständig.

2. Ist der Gemeindevorstand zugleich Baugenehmigungsbehörde i.S. von § 36 Abs. 1, dann entfällt die Notwendigkeit einer Einvernehmenserklärung.

3. Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

4. Dem § 35 BBauG kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.

5. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Belange in § 35 BBauG kann nur im Rahmen der Zielsetzung dieser Vorschrift erfolgen.

6. Das Bauplanungsrecht kennt keine besonderen Schutzzonen am Rande des jeweiligen Baugebiets.

7. Die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Grundsätze haben keine nachbarschützende Funktion.

8. § 15 BauNutzVO bezieht sich nicht auf im Aussenbereich gelegene Grundstücke.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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