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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 23.05.1969 – OS IV 75/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.OS.IV75.66.0A

Leitsatz

1. Ist für eine Baumaßnahme eine Teilbaugenehmigung erteilt worden, so wird diese durch die Erteilung der (endgültigen) Baugenehmigung nicht aufgehoben.

2. Die Bestimmungen über den Bauwerksabstand wirken insoweit nachbarschützend, als durch eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes die Bebauung des Nachbargrundstücks rechtlich unmöglich macht oder erheblich eingeschränkt wird. Dabei sind nur solche Baumaßnahmen in Betracht zu ziehen, die dem Nachbar nach den baulichen Verhältnissen auf seinem Grundstück möglich sind (Anschluß an bish. Rspr. des Sen.).

3. Einzelfall mit der Fragestellung, ob durch eine Baumaßnahme die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume und Freiflächen auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet und die nachbarschützend-wirkenden Brandwandvorschriften verletzt sind.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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