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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 13.05.1966 – OS IV 75/65

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:0513.OS.IV75.65.0A

Leitsatz

1. Eine Abänderung der Klage in der Weise, dass ein Teil der Kläger aus dem Verfahren ausscheidet, stellt eine teilweise Rücknahme der Klage dar.

2. Die Kostenfolge der teilweisen Klagerücknahme ist erst in der Schlussentscheidung auszusprechen.

3. Zum Begriff der Bundeswasserstrasse.

4. Zum Begriff des Verwaltungsaktes, insbesondere zur Abgrenzung der Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm.

5. Ein Verwaltungsakt ist eine Massnahme, die eine spezielle Regelung zum Inhalt hat. Deshalb muss sich ein Verwaltungsakt an eine im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme feststehende Zahl von Personen richten.

6. Kein Verwaltungsakt ist eine Massnahme, die eine generelle Regelung zum Inhalt hat. Infolgedessen kann sich ein Verwaltungsakt nicht an eine im Zeitpunkt des Ergehens der Massnahme noch nicht feststehende Vielzahl von Personen wenden.

7. Eine Massnahme, die generell das Wasserskifahren auf einer bestimmten Wasserfläche regelt, kann nicht als ein Verwaltungsakt qualifiziert werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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