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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 28.07.1967 – OS IV 68/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0728.OS.IV68.66.0A

Leitsatz

1. Ein Bienenhaus ist als Bienenaußenstand ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG.

2. Ein als Bienenhaus bezeichnetes Gebäude, das nach seiner Größe und äußeren Gestaltung über die Erfordernisse eines Bienenaußenstandes hinausgeht, kann nicht mehr als ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 4 BBauG angesehen werden.

3. Einzelfall zu der Frage, ob die Errichtung eines kombinierten Bienen- und Wochenendhauses im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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