Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 02.06.1965 – OS IV 64/63
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0602.OS.IV64.63.0A
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 32 BBauG (hier: Verzichterklärung bei wertsteigernder Änderung baulicher Anlagen) setzt einen verbindlichen Bauleitplan voraus.
2. Ein nach dem Hess. Aufbaugesetz zustandegekommener Flächennutzungsplan stellt keinen verbindlichen Bauleitplan dar.
3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Hess. AufBauG hat gegen die im Grundgesetz enthaltenen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, soweit sie nicht zu verkündende Bauleitpläne (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1-3 Hess. AufBauG) zu Teilen des Ortsbaurechts erklärt hat (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, s. Urteil vom 10.7.1964 OS IV 30/62 -).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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