Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 12.02.1965 – OS IV 63/63
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0212.OS.IV63.63.0A
Leitsatz
1. Die Wiederaufstellung eines umgestürzten Reklameschildes im Schutzstreifen des § 9 Abs. 1 FStrG kommt dann einem "Errichten" im Sinne dieser Vorschrift gleich, wenn dabei eine wesentliche Veränderung oder Erneuerung des Schildes vorgenommen worden ist.
2. Eine wesentliche Änderung ist z.B. im Ersetzen von Holzpfosten durch Betonpfosten zu erblicken.
3. Die Wiederaufstellung nach wesentlicher Veränderung macht eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG erforderlich.
4. Anlagen der Außenwerbung bedürfen ausßer der Genehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG auch der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird (§§ 62, 63 HBO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 9 FStrG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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