Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 07.06.1967 – OS IV 58/66
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0607.OS.IV58.66.0A
Leitsatz
1. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände schlechthin, er kann vielmehr eine Beachtung der Abstände nur erzwingen, wenn die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume, der Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe und der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet sind.
2. Es kann daher bei der Entscheidung über eine Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände nicht darauf ankommen, ob die angefochtene Baugenehmigung den Absätzen 2 4 des § 25 HBO entspricht, sondern nur darauf, ob eine Beeinträchtigung i.S. des § 25 Abs. 1 HBO vorliegt.
Zitierte Vorschriften
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