Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 22.04.1965 – OS IV 58/63
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0422.OS.IV58.63.0A
Leitsatz
1. Einzelfall zu den Fragen,
a) wann mit der Anlegung einer bestimmten Straße begonnen worden ist,
b) ob ein dem eigentlichen Straßengrundstück benachbarter Grünstreifen ein Bestandteil der Straßenlage ist,
c) ob ein Gebäude "an" einer bestimmten Straße errichtet ist.
2. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehene Möglichkeit noch einer speziellen Regelung, für welche Straße und für welche Teile der Straßenanlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll.
3. Die Gemeinden sind nach § 15 PrFlG berechtigt, die Anliegerbeiträge für Eckgrundstücke für alle Straßenfronten in voller Höhe zu erheben.
4. Ein Beitragsbescheid nach § 15 PrFlG bedarf grundsätzlich der Angabe des maßgeblichen Baufalls. Diese Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn lediglich ein einziger Baufall vorliegt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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