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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 13.05.1966 – OS IV 51/65

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:0513.OS.IV51.65.0A

Leitsatz

1. Liegt das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung nicht erteilen (wie BVerwG).

2. Die Versagung des Einvernehmens stellt einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar und ist daher nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinde nachzuprüfen (st. Rspr. des Senats, abw. v. BVerwG).

3. Die in einem Flächennutzungsplan enthaltenen Angaben stellen wesentliche Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außengebiet dar (wie BVerwG).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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