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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 29.03.1968 – OS IV 44/64

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0329.OS.IV44.64.0A

Leitsatz

1. Für die Zeit vor dem 29.06.1961 sind die Entstehung, der Inhalt, der Umfang und das Erlöschen eines Anliegerbeitragsverhältnisses nach dem damaligen und mit Wirkung vom 29.10.1966 durch § 133 BBauG ergänzten Recht zu beurteilen (wie Urt. des Sen. vom 15.05.1964 OS IV 10/63 -).

2. Die Bausatzungen der Stadt Offenbach/Main vom 30.04.1906 und die dazu erlassenen Nachträge sind gemäß § 1 des 37. Nachtrags im Offenbacher Stadtteil Bieber am 01.04.1939 in Kraft getreten (wie Urt. des Sen. vom 17.12.1965 OS IV 25/63 und OS IV 43/63 -).

3. Der Verjährung nach Art. 19 u. 20 Hess. Ausf. Ges. zum BGB vom 17.07.1899 unterlagen auch die Beitragsforderungen nach Art. 21 ABO (ebenso Urt. des Sen. vom 15.12.1961 OS IV 172/60 -).

4. Nach § 12 der Bausatzungen der Stadt Offenbach/Main i.d.F. des 16. Nachtrags vom 21.09.1923 hatte die Kostenberechnung und -verteilung auf die Anlieger nach der Herstellung der Fußwege und nach Abschluß der sonstigen Straßenbaumaßnahmen jeweils alsbald zu erfolgen. Es lag damit eine im Anliegerbeitragsrecht unmittelbar vorgeschriebene Form der Kostenspaltung vor.

5. Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (wie Urt. des Sen. vom 17.12.1965 OS IV 25/63 und OS IV 43/63 -). Jedoch müssen die Kosten für die Herstellung der Randsteine nach der Länge der vor dem Grundstück gelegenen Randsteine verteilt werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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