Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 17.12.1965 – OS IV 43/63
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV43.63.0A
Leitsatz
1. Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung).
2. Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Berechnungsgrundlage nach Quadratmetern).
3. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege; die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wei PrOVG Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten etwa solche, die auf besonderen Wunsch einzelner Anlieger entstehen, können nicht aufgrund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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