Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 15.03.1968 – OS IV 38/66
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1968:0315.OS.IV38.66.0A
Leitsatz
Eine Anordnung der Deutschen Bundespost, nach der ein Ortsnetz einer anderen Knotenvermittlungsstelle zugeordnet wird, ist kein Verwaltungsakt. Es erscheint fraglich, ob mit der sog. schlichten (allgemeinen) Leistungsklage auch eine generelle Handlung erzwungen werden kann. Durch die Umstellungsanordnung wird kein Recht der Fernsprechteilnehmer begründet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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