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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 27.09.1968 – OS IV 37/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1968:0927.OS.IV37.66.0A

Leitsatz

1. Beschließt der Magistrat, einen Bebauungsplan aufzustellen, so löst das nicht die Rechtsfolgen des § 33 BBauG aus, wenn es nach dem Inhalt dieses Beschlusses ausgeschlossen erscheint, daß ein entsprechender Bebauungsplan unwirksam werden wird. Offen bleibt die Frage, ob der Beschluß der Gemeinde i.S. des § 33 BBauG nicht ein solcher der Gemeindevertretung sein muß.

2. Einzelfall, in dem ein Vorhaben wegen Überschreitung der zulässigen Flächenzahlen i.S. des § 34 BBauG bedenklich ist.

3. Zum Begriff der Nebenanlage i.S. des § 14 BauNutzVO.

4. Zur Frage, ob nach einem ungeschriebenen Grundsatz des öffentlichen Baurechts von allen zwingenden baurechtlichen Vorschriften Befreiung gewährt werden kann.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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