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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 16.06.1967 – OS IV 36/65

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0616.OS.IV36.65.0A

Leitsatz

1. Zur Frage der Zuständigkeit für Namensänderungen.

2. Zur Frage der Zuständigkeit für den Widerruf einer Namensänderung.

3. Zum Widerruf rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte.

4. Die Behörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts (wie BVerwG, U. v. 25.02.1964 VI C 150.62 Slg. Nr. 3556 u.a.).

5. Für die rechtliche Beurteilung stehen Adelsnamen und bürgerliche Namen völlig gleich.

6. Kein Fall der notwendigen Beiladung der Ehefrau und der Kinder.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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