Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 12.11.1965 – OS IV 26/65
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:1112.OS.IV26.65.0A
Leitsatz
1. Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird.
2. Eine Leistungsklage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eine Klage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung.
3. Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages setzt voraus, dass die zurückzuerstattende Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist. Dies triff nicht zu, wenn die Leistung aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsakts erfolgt ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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