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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 17.12.1965 – OS IV 25/63

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV25.63.0A

Leitsatz

1. Zur Erstreckung von Vorschriften auf einen eingemeindeten Ortsteil (hier: Verkündung).

2. Als Verteilungsmaßstab für die Kosten der Fußwege ist nach Art. 21 Abs. 4 ABO die vor dem Grundstück liegende Fußwegfläche maßgeblich (Anzahl der Quadratmeter).

3. Einfahrtsbefestigungen gehören regelmäßig zum Ausbau der Fußwege, die Kosten sind daher auf alle Anlieger zu verteilen (wie PrOVG, Bd. 33 S. 117). Besondere Kosten etwa solche, die wegen besonderer Wünsche einzelner Grundstückseigentümer entstehen können nicht auf Grund des Art. 21 Abs. 4 ABO diesen einzelnen Eigentümern durch Bescheid auferlegt werden. (Anliegerbeitragsrecht nach ABO nur noch für wenige Fälle von Bedeutung).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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