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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 08.12.1967 – OS IV 23/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:1208.OS.IV23.66.0A

Leitsatz

1. Die Rücknahme eines durch Klage angefochtenen Verwaltungsakts ist nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen zu erklären.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Baugenehmigung widerrufen werden kann.

3. Einzelfall zu der Frage, ob ein Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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