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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 28.06.1967 – OS IV 21/64

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1967:0628.OS.IV21.64.0A

Leitsatz

1. Ein Wohnwagen, der ohne zusätzliche Befestigung aufgestellt wird, bleibt "ohne weiteres frei beweglich", so daß er kein Bauwerk im Sinne von § 2 HBO ist. Infolgedessen kann die Aufstellung eines Wohnwagens nicht als Baumaßnahme im Sinne von § 2 HBO angesehen werden und ist weder nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 HBO genehmigungspflichtig noch nach § 63 Nr. 1 HBO anzeigepflichtig.

2. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterlag nicht den Beschränkungen für die Bebaubarkeit und Benutzungsart der Grundstücke in den §§ 4 bis 17 HBO F. 1957.

3. Die Aufstellung eines Wohnwagens unterliegt im Lande Hessen nicht den §§ 30 bis 36 BBauG, da in Hessen unter baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BBauG Bauwerke gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 HBO zu verstehen sind (Anschluß an Urt. vom 13.03.1965 OS IV 19/64 -) und die Aufstellung eines Wohnwagens nicht nach den §§ 62, 63 HBO genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist.

4. § 13 Abs. 2 S. 1 DVO zum RNatSchG ist rechtsungültig (Anschluß an Urteile vom 17.04. und 18.12.1964 OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -).

5. Die Verordnung des Regierungspräsidenten in Kassel zum Schutze von Landschaftsteilen in den Kreisen Waldeck und Frankenberg/Eder v. 26.05.1959 war nicht rechtsgültig zustande gekommen, da sie ihren räumlichen Geltungsbereich nicht näher bestimmte, sondern nur auf die unveröffentlichte und nicht förmlich offengelegte Landschaftsschutzkarte verweis (Anschluß an Urteile v. 17.04. und 18.12.1964 OS IV 31/61 und OS IV 10/64 -).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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