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Zitierfest

Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Urteil vom 15.09.1966 – OS IV 19/66

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1966:0915.OS.IV19.66.0A

Leitsatz

1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (st. Rspr.).

2. Zum Begriff der baulichen Anlage in § 29 BBauG.

3. Unter den Begriff der baulichen Anlage fallen auch Anlagen der Außenwerbung, die nicht als Bauteil oder Bauzubehör an einer anderen Anlage angebracht sind.

4. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist deshalb ungültig.

5. In einem Gebiet, das sowohl dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung wie auch der Unterbringung nicht störender Gewerbebetriebe dient, ist die Aufstellung einer grossflächigen Reklametafel im allgemeinen unbedenklich.

6. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Ausstellung einer Reklametafel eine Verunstaltung eintritt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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