Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 27.09.1967 – OS IV 134/66
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0927.OS.IV134.66.0A
Leitsatz
1. Die Befestigung einer Anlage der Außenwerbung mit einer Fläche über 0,5 qm ist genehmigungspflichtig.
2. Bei Berechnung der Fläche eines Warenautomaten, der an der Wand eines Bauwerks befestigt ist, sind außer der nicht sichtbaren Rückwand alle Flächen zu berücksichtigen.
3. § 29 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HBO hat hinsichtlich der 2. Alternative keine rechtliche Bedeutung, weil eine Ausfüllung der dort erwähnten planungsrechtlichen Begriffe ohne einen Bebauungsplan nicht möglich ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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