Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 02.06.1965 – OS IV 123/64
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:0602.OS.IV123.64.0A
Leitsatz
1. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich nach den bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Vorschriften zu beurteilen. 2. Ein altes, nach früherem Recht legal errichtetes Gebäude darf nach seinem Abriß nicht mehr in der gleichen Weise wiedererrichtet werden, wenn dies den bei Erteilung der neuen Baugenehmigung geltenden Vorschriften widersprechen würde. 3. Das Motiv, das zum Abriß des Gebäudes geführt hat, ist für die rechtliche Beurteilung der neuen Baugenehmigung ohne Bedeutung. vorgehend: VG Kassel, U. v. 05.10.1964 II 632/64 -
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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