Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 06.09.1967 – OS IV 114/66
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1967:0906.OS.IV114.66.0A
Leitsatz
1. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer Verpflichtungsklage.
2. Schweben zwischen der Behörde, die über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht entscheidet und dem Antragsteller Verhandlungen über eine gütliche Beilegung, dann läuft die Jahresfrist des § 76 VwGO nicht, weil die Klageerhebung unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Zitierte Vorschriften
§ 76 VwGO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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