Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 17.12.1965 – OS IV 106/64
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV106.64.0A
Leitsatz
1. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt im Falle des Aussterbens eines Familiennamens nur dann vor, wenn sich Träger des Namens in einer Weise verdient gemacht haben, dass ihr Ansehen im allgemeinen Bewusstsein lebendig geblieben ist. 2. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1355 und 1616 BGB.
Zitierte Vorschriften
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