Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 26.04.1966 – OS IV 104/65
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1966:0426.OS.IV104.65.0A
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.
2. Sind bei einer gerichtlichen Entscheidung Frage ästhetischer Natur zu beurteilen, dann erscheint es bedenklich, wenn in der mündlichen Verhandlung andere Beisitzer teilnehmen als bei der durchgeführten Ortsbesichtigung.
3. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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